Gemäß Artikel 97 Absatz 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) ist eine religiöse Eheschließung rechtlich nicht gültig (siehe unten).

Im Islam ist das Zusammenleben ohne religiösen Vertrag rechtswidrig und wird als unrechtmäßig angesehen. Im Islam gilt eine Ehe als rechtsgültig und heilig, wenn sie den religiösen und rechtlichen Bedingungen entspricht und ein Vertrag vorliegt, der Angebot, Annahme und Zustimmung beider Partner in Anwesenheit von Zeugen beinhaltet.

Voraussetzungen und Dokumente für eine islamische Eheschließung:

Ein rechtsgültiger Ehevertrag

Beide Partner müssen Muslime sein. > Ist einer der Partner nicht muslimisch, kann er/sie zum Islam konvertieren.

Bei der ersten Ehe einer Frau und wenn ihr Vater Muslim ist, ist seine Anwesenheit bei der Unterzeichnung des Ehevertrags erforderlich. Ist der Vater des Mädchens nicht anwesend, muss seine offizielle und notariell beglaubigte Einverständniserklärung eingereicht werden.

Im Falle einer Wiederverheiratung des Paares ist die Original-Scheidungsurkunde oder der offizielle Scheidungsvermerk auf der Geburtsurkunde erforderlich.

Bitte bringen Sie Kopien aller Seiten der Geburtsurkunde und des Personalausweises (Vor- und Rückseite) sowie eine Kopie der Datenseite des Reisepasses und der Schweizer Aufenthaltsgenehmigung mit.

Ein Foto des Paares ist ebenfalls erforderlich. Das Foto der Ehefrau muss verschleiert sein.

Vollmachtsformular ausfüllen. Dieses Formular ist nur im Islamischen Zentrum erhältlich.

Die Gebühr für die islamische Heiratsurkunde in Höhe von 250 Schweizer Franken (Spende an die Moschee) ist auf das Konto des Islamischen und Kulturellen Zentrums der Ahlul Bayt (Friede sei mit ihnen) in Zürich einzuzahlen.

Wird die islamische Eheschließung an einem anderen Ort als dem Islamischen Zentrum vollzogen, sind die Reise- und Zeitkosten sowie die Dauer der Trauung zusätzlich zur Gebühr für die islamische Heiratsurkunde zu berücksichtigen.

Bitte beachten Sie:

Um mögliche Streitigkeiten in der Zukunft zu vermeiden, empfiehlt es sich für iranische Staatsbürger, die vereinbarte Brautgabe schriftlich festzuhalten und diese von einem Notar beglaubigen zu lassen. Nach der Eheschließung hat die Frau Anspruch auf die Brautgabe, deren Zahlungszeitpunkt das Paar selbstverständlich frei vereinbaren kann.

Für diejenigen, deren Ehe bereits in einer Moschee oder einem anderen Trauungszentrum geschlossen wurde, bestätigt das Islamische Zentrum das Datum der Eheschließung bei der Ausstellung der Heiratsurkunde, sofern sie die entsprechende Urkunde vorlegen können. In diesem Fall müssen die Antragsteller zusätzlich einen Antrag beim Islamischen Zentrum einreichen. Ihnen wird dann eine Heiratsurkunde mit Datum und Bestätigung des Datums der religiösen Trauung ausgestellt.

Zur Unterzeichnung des Ehevertrags sind die Originaldokumente oder eine gleichwertige Kopie mitzubringen. Außerdem sind Kopien der Fotoseiten sowie Angaben zum Wohnsitz und zur Gültigkeit der Reisepässe beider Partner erforderlich. Nicht-iranische Staatsbürger müssen ihren Personalausweis oder Reisepass im Original vorlegen.

Die vom Islamischen und Kulturellen Zentrum der Ahl al-Bayt (Friede sei mit ihnen) ausgestellte Heiratsurkunde hat zunächst nur religiöse Gültigkeit und erlangt für iranische Staatsbürger erst dann Rechtsgültigkeit, wenn die Eheschließung von einer iranischen Auslandsvertretung in die Geburtsurkunden der Partner eingetragen wird. Daher können sie mit der Bescheinigung des Islamischen und Kulturzentrums der Ahl al-Bayt (Friede sei mit ihnen) und der Schweizer Heiratsurkunde zur iranischen Vertretung in der Schweiz gehen und ihre Ehe offiziell in ihre Geburtsurkunden eintragen lassen. (Falls die Ehe noch nicht in der Geburtsurkunde eingetragen ist und Sie in den Iran reisen, bringen Sie bitte unbedingt die islamische Heiratsurkunde mit.)

Die Höhe der Mitgift muss klar und deutlich angegeben werden, mit eindeutigen Begriffen, die ihren finanziellen Wert (Geld, Gold, Immobilien usw.) genau spezifizieren. Vermeiden Sie die Verwendung allgemeiner Begriffe, deren Preis oder Betrag nicht angegeben ist.

Die Nichtbeachtung auch nur eines der oben genannten Punkte gilt als Mangel in den Unterlagen, und die erhaltenen Dokumente werden zurückgesandt.

Nach schweizerischem Zivilrecht sind religiöse Ehen nicht rechtsgültig. Sie müssen sich daher an die zuständige Rechtsvertretung an Ihrem Wohnort wenden, um Ihre Ehe registrieren zu lassen.

Gemäß Artikel 97 Absatz 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) ist eine religiöse Trauung nicht rechtsgültig und kann nicht vor einer standesamtlichen Trauung stattfinden.

Folgen fehlender Rechtsgültigkeit (Rechtsverlust)

Erbschaft: Im Todesfall eines Ehepartners hat der andere keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Anteil am Vermögen.

Medizinische Entscheidungen: In Notfällen hat der Ehepartner kein Recht, Entscheidungen für den anderen Ehepartner zu treffen oder medizinische Informationen von diesem entgegenzunehmen (es sei denn, es liegt eine formelle Vorsorgevollmacht vor).

Aufenthalt: Ein religiöser Vertrag allein ermöglicht dem nicht-schweizerischen Ehepartner nicht den Erhalt eines Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis (Familiennachzug).

Renten: Diese Personen haben keinen Anspruch auf die Hinterbliebenenrente (AHV).

Rechtsstatus der Kinder: Besteht keine formelle Eheschließung, muss der Vater bei der Gemeinde seinen Namen in die Geburtsurkunde eintragen lassen und die Anerkennung durch den Abt einholen. Andernfalls besteht rechtlich kein Verwandtschaftsverhältnis zum Vater, und es hat keine Rechte wie beispielsweise ein Erbrecht.

Kein Unterhaltsanspruch: Im Falle einer Trennung besteht für die Frau (bzw. den Mann) kein Anspruch auf Unterhalt, selbst wenn sie jahrelang Hausfrau war oder ihr Einkommen zur Kinderbetreuung reduziert hat.

Kein Unterhaltsanspruch: Das Schweizer Recht sieht keine Verpflichtung zur finanziellen Unterstützung des Partners im Krankheits- oder Behinderungsfall vor.